§ 10 ArbSchG, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
Paragraph 10 Arbeitsschutzgesetz

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.


(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.


Benachbarte Paragraphen


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Protokoll über den Stand der schulischen Arbeitsschutzorganisation

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Ja. Nein. Hinw. 10. Finden regelmäßige Mitarbeiterunter-weisungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz statt? § 12 ArbSchG. § 14 ArbSchG. Unterweisungen für neue Mitarbeiter. Unterweisungen mindestens jährlich für alle Mitarbeiter. Protokoll mit Unterschri

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... nach § 13 ArbSchG. Herrn/Frau ….................................................................................. werden für den Betrieb/die Abteilung*) ..................................................................................... ...........


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Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des ... - Uni Kassel

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ArbSchG § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen. (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe,. Brandbekämpfung und Evakuierung d

DGUV Information 205-023 - DGUV Publikationen

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01.02.2014 - schutzhelfern (siehe „Schaubild zur tabellarischen Verdeutlichung der Unterweisung und. Ausbildung“ im Anhang). Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich aus folgen- den Rechtsgrundlagen1: • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):. § 10 Ab

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1 Welche Vorschriften muss der Unternehmer beachten ... - BRANDUNO

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(RWA-. Anlagen/Brandschutztüren/Brandschutztore/Brandabschottungen/Sprinkleranlagen usw.) 3. Mitarbeiter in Sachen Brandschutz unterweisen. Mitarbeiter müssen an Feuerlöschern einmal/Jahr geschult werden. 1. Arbeitsschutzgesetz: ArbSchG § 10 & § 12 (2/20


Webseiten zum Paragraphen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - Inhaltsübersicht - Arbeitsrecht.org

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Brandschutz - Vorschriften zum Thema Brandschutz

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Fast täglich berichten die Medien über Schadensfeuer, bei denen Menschen verletzt oder getötet werden und es oft zu hohen materiellen Schäden kommt. Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden ist die Aufgabe aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiterinnen

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  • Verortung im ArbSchG

    ArbSchGZweiter Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers › § 10

  • Zitatangaben (ArbSchG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1996, 1246
    Ausfertigung: 1996-08-07
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbSchG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 10 ArbSchG
    § 10 Abs. 1 ArbSchG oder § 10 Abs. I ArbSchG
    § 10 Abs. 2 ArbSchG oder § 10 Abs. II ArbSchG

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