§ 26 ArbSchG, Strafvorschriften
Paragraph 26 Arbeitsschutzgesetz

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2.
durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.


Benachbarte Paragraphen


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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften. ArbSchG § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich. (1) Dieses Gesetz ... ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen. (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die ..... ArbSchG § 26 Strafvorschriften

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Inhalt - Ingenieur-Buch

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Kollmer/Kohte ArbSchG § 2 Rn. 53 ff. 24. EuGH vom 14.07.2005, C-52/04 NZA 2005, 921 (Personalrat Feuerwehr Hamburg); zuletzt EuGH C-132/04. (Kommission ./. Spanien). 25. Dazu nur Bücker/Feldhoff/Kohte, Vom Arbeitsschutz zur Arbeitsumwelt, 1994, Rn. 103 f


Webseiten zum Paragraphen

§ 26 ArbSchG Strafvorschriften Arbeitsschutzgesetz - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/954/a13661.htm
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder 2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 26 Strafvorschriften - BG BAU-Medien

http://www.bgbau-medien.de/gv/arbschg/26.htm
26. Strafvorschriften. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder; durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnet

Arbeitsschutzgesetz - Bußgeld bei Verstoß - Arbeitsrecht-Ratgeber

http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/arbeitsschutzgesetz...
Bußgeld- bzw. strafbewehrt sind in den §§ 25 und 26 ArbSchG aber nicht die eher allgemein gehaltenen Verhaltenspflichten, die sich für den Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzgesetz selber ergeben. Vielmehr verweisen die §§ 25 und 26 ArbSchG auf Rechtsveror

ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/arb_re/arbs/arbschg.htm
2002 I Nr.29 S.1529) -Änderungen sind dunkelbraun/maroon hervorgehoben- siehe § 21(5) ArbSchG-; Gesetz durch das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil ..... 26. Strafvorschriften. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,

ArbSchG § 26 Strafvorschriften - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136708_26/
31.08.2015 - 26 Strafvorschriften. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a


  • Verortung im ArbSchG

    ArbSchGSechster Abschnitt: Schlußvorschriften › § 26

  • Zitatangaben (ArbSchG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1996, 1246
    Ausfertigung: 1996-08-07
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbSchG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 26 ArbSchG
    § 26 Abs. 1 ArbSchG oder § 26 Abs. I ArbSchG

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