(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
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http://pc03-lsw.ee.hm.edu/~thies/Arbeitsschutz/Gef%C3%A4hrdungsbeurteilung/Gese...
16 Besondere Unterstützungspflichten. § 17 Rechte der Beschäftigten. Novum: Erstmals wird die Rechtsstellung der Beschäftigten geregelt. Die Beschäftigten sind für den Arbeitsschutz vom Grundsatz her mitverantwortlich. (soweit das in ihren Möglichkeiten
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Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. ArbSchG § 16 Besondere Unterstützungspflichten. (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit u
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04.09.2009 - Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz – Grundlagen der Personalratsarbeit in der täglichen Praxis. 16. Rechtsgrundlagen und Vorschriften im Arbeitsschutz. § 3 ArbSchG. Grundpflichten des Arbeitgebers. (2) Zur Planung und Durchführ
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beteiligen.16 der Wirksamkeitskontrolle i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2. ArbSchG hat sich der Arbeitgeber zu vergewissern, dass die Unterweisung ausreichend verstanden worden ist. H. Mitbestimmung. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, steht ihm bei der D
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ZIAS 1999, 85, 94f.; sowie EuGH EAS RL 89/391 Art. 16 Nr. 3 Rdnr. 30 ff.) zentraler Normadressat des Gesetzes. Dies betrifft sowohl die materiellen Pflich- tenstellungen (z.B. §§ 3, 12) als auch die Adressatenstellung für die Anordnungen der Aufsicht, al
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16 Abs. 1 ArbSchG haben die Beschäftigten die Pflicht, dem Arbeitgeber oder dem zuständigen. Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und. Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defe
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Nach § 16 Abs. 2 ArbSchG müssen die Beschäftigten überdies gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber dabei unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleist
http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/rechtsgrundlagen/arbeitsschutzgese...
20.09.2013 - Mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde europäisches Recht in nationales umgesetzt. .... 74 (1) Nr.6 Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,; § 74 (1) Nr.16 Mitbest
https://www.arbeitsschutzgesetz.org
Das Gesetz fordert nicht nur die Unternehmensleitung dazu auf, seinen Vorschriften Folge zu leisten. Auch die einzelnen Arbeitnehmer müssen sich an der Gefährdungsbeurteilung beteiligen, die Unfallverhütungsvorschriften einhalten und für einen sicheren A
http://www.bgbau-medien.de/gv/arbschg/4.htm
4. Allgemeine Grundsätze. Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichs
http://www.fistro.de/Regalpruefung.htm
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG, der § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich W