§ 14 ArbSchG, Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Paragraph 14 Arbeitsschutzgesetz

(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.


(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.


Benachbarte Paragraphen


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Gefährdungsbeurteilung für Kindertageseinrichtungen - Sichere Kita

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Protokoll über den Stand der schulischen Arbeitsschutzorganisation

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Pflichten im Arbeitsschutz.docx

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Arbeitsschutzgesetz - BG ETEM

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Die GefährDunGsbeurteilunG nach Dem arbeitsschutzGesetz

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14. bDa | Die Gefährdungsbeurteilung nach dem arbeitsschutzgesetz. 15. ▫ strikte bindung an den auftrag des arbschG. § 5 ArbSchG schreibt die „Beurteilung der. Arbeitsbedingungen“ vor. Damit steht aus- drücklich fest, dass verpflichtender Gegen- stand de

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19.10.2011 - LP: „…das Recht der gesetzlichen. Unfallversicherung wird entbürokratisiert.“ ▫ Klärungsbedarf aus der praktischen Anwendung des. „alten“ Leitlinienpapiers. ▫ Gesetzlicher Auftrag an die GDA-Träger aus §. 20a ArbSchG und § 14 SGB VII zur Her

Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und der EG ... - BLLV

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Webseiten zum Paragraphen

Zitierungen von § 14 ArbSchG Arbeitsschutzgesetz - Buzer.de

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3 ArbSchG - PRO Personalrecht online | AOK - Service für Unternehmen

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24.03.2014 - Konkret wurden dabei die Aufgaben nach §§ 3 bis 14 ArbSchG genannt. Der Betriebsrat wurde dabei nicht beteiligt. Daraufhin zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht Hamburg und beantragte die gerichtliche Feststellung, dass die Übertragung

Arbeitsschutzgesetz: ArbSchG | Kollmer / Klindt / Schucht | 3. Auflage ...

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Kollmer, Klindt, Schucht, Arbeitsschutzgesetz: ArbSchG, 2016, Buch, Kommentar, 978-3-406-69582-7, portofrei.

Der rechtliche Rahmen von Arbeit 4.0 - Telearbeit

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12.12.2017 - [13] Wurde der Telearbeitsplatz nicht ordnungsgemäß eingerichtet, liegt kein Telearbeitsplatz entsprechend der ArbStättV vor, so dass diese keine Anwendung findet – sondern die allgemeinen Vorschriften des ArbSchG. [14] Der Beitrag „Bring Yo


  • Verortung im ArbSchG

    ArbSchGZweiter Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers › § 14

  • Zitatangaben (ArbSchG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1996, 1246
    Ausfertigung: 1996-08-07
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbSchG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 14 ArbSchG
    § 14 Abs. 1 ArbSchG oder § 14 Abs. I ArbSchG
    § 14 Abs. 2 ArbSchG oder § 14 Abs. II ArbSchG

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