§ 15 ArbSchG, Pflichten der Beschäftigten
Paragraph 15 Arbeitsschutzgesetz

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.


(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.


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15 ArbSchG: Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

Arbeitsschutzgesetz: ArbSchG | Kollmer / Klindt / Schucht | 3. Auflage ...

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Kollmer, Klindt, Schucht, Arbeitsschutzgesetz: ArbSchG, 2016, Buch, Kommentar, 978-3-406-69582-7, portofrei.


  • Verortung im ArbSchG

    ArbSchGDritter Abschnitt: Pflichten und Rechte der Beschäftigten › § 15

  • Zitatangaben (ArbSchG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1996, 1246
    Ausfertigung: 1996-08-07
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbSchG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 15 ArbSchG
    § 15 Abs. 1 ArbSchG oder § 15 Abs. I ArbSchG
    § 15 Abs. 2 ArbSchG oder § 15 Abs. II ArbSchG

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