(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.uni-kassel.de/intranet/fileadmin/datas/intranet/personalabteilung/d...
Dritter Abschnitt Pflichten und Rechte der Beschäftigten. ArbSchG § 15 Pflichten der Beschäftigten. (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der. Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesun
https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitssicherheit_und_Gesundh...
(siehe § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 13 Abs. 2 ArbSchG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 13 BGV A1). Der Unternehmer ist stets persönlich für die Erfüllung der Pflichten aus dem. Arbeitsschutzgesetz und anderer staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sowie der. Unf
http://ib-butzke.de/wp-content/uploads/formblatt_uebertragung_unternehmerpflich...
Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. 5 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem
https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Ve...
09.03.2016 - Beachtung und Befolgung der Unterweisungen und Weisungen des Arbeitgebers sowie Sorge für Sicherheit und Gesundheit der Kollegen im Arbeitsbereich, § 15. Abs. 1 ArbSchG. → Bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsmittel und bereitgestellten.
https://www.personalrat-cau.uni-kiel.de/de/ueberlastanzeige-als-pdf
Die §§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichten die Arbeitneh- mer, den Arbeitgeber auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen sowohl der. Beschäftigten als auch der Arbeitsergebnisse hinzuweisen: § 15 (1) ArbSchG: Die Beschäftigten si
https://www.haufe.de/arbeitsschutz/arbeitsschutz-office/verantwortung-im-arbeit...
1.3 Arbeitsschutz-Verantwortung nach § 15 ArbSchG. 1.3.1 Angesprochener Personenkreis nach § 15 ArbSchG. Die "Beschäftigten" sind Normadressaten des 3. Abschnittes des ArbSchG. Damit wurde eine Erweiterung vollzogen gegenüber dem das Arbeitsrecht dominie
https://www.arbeitsschutzgesetz.org
Das Gesetz fordert nicht nur die Unternehmensleitung dazu auf, seinen Vorschriften Folge zu leisten. Auch die einzelnen Arbeitnehmer müssen sich an der Gefährdungsbeurteilung beteiligen, die Unfallverhütungsvorschriften einhalten und für einen sicheren A
https://eventfaq.de/30715-regelwerke-von-a-bis-z-das-arbeitsschutzgesetz/
25.09.2015 - Das Arbeitsschutzgesetz ist das grundlegende Regelwerk für den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Hier einige der wichtigsten Pflichten für den Arbeitgeber, die sich aus dem ArbSchG ergeben: Der Arbeitgeber ist verpflich
https://account.gesetze-app.de/gesetze/arbschg/15
15 ArbSchG: Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
http://www.beck-shop.de/kollmer-klindt-schucht-arbeitsschutzgesetz-arbschg/prod...
Kollmer, Klindt, Schucht, Arbeitsschutzgesetz: ArbSchG, 2016, Buch, Kommentar, 978-3-406-69582-7, portofrei.