§ 13 ArbSchG, Verantwortliche Personen
Paragraph 13 Arbeitsschutzgesetz

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.


(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten - BGW

https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitssicherheit_und_Gesundh...
Bestätigung der Übertragung. von Unternehmerpflichten. Siehe § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWIG, § 13 Abs. 2 ArbSchG,. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 13 DGUV Vorschrift 1. Erläuterungen zur Übertragung. von Unternehmerpflichten. Siehe § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWIG, § 13 Abs. 2

MUSTER Aufgabenübertragung nach § 13 ArbSchG - utb consult

http://www.utb-consult.de/wp-content/uploads/2013/10/Aufgaben%C3%BCbertragung_M...
... nach § 13 ArbSchG. Herrn/Frau ….................................................................................. werden für den Betrieb/die Abteilung*) ..................................................................................... ...........

Haftung und Verantwortung der Unternehmer und Führungskräfte im ...

http://www.schickling-arbeitsbuehnen.de/index.php/regelwerke.html?file=tl_files...
Daneben kann der Arbeitsschutz auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Diese Verantwortlichen werden also „gekoren“. Dazu bedarf es eines Vertrages (möglichst schriftlich), durch den sich Arbeitgeber und Führung


PDF Dokumente zum Paragraphen

Verantwortlichkeit und Haftung im Arbeitsschutz - Landesamt für ...

https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Ve...
09.03.2016 - Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt. Wibke Hanzlik. 09.03.2016. § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen. Vollständiger Gesetzestext: (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden. Pflichten sind neb

Erläuterung zur Übertragung von Unternehmerpflichten - BGW

https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitssicherheit_und_Gesundh...
(siehe § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 13 Abs. 2 ArbSchG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 13 BGV A1). Der Unternehmer ist stets persönlich für die Erfüllung der Pflichten aus dem. Arbeitsschutzgesetz und anderer staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sowie der. Unf

Verantwortung im Arbeitsschutz Gerhard Wenger

https://www.bgrci.de/fileadmin/BGRCI/Veranstaltungen/Unternehmertag_25._10.11_N...
25.10.2011 - Unternehmertag BG RCI. Bad Kissingen, 25.10.2011. Ass. Gerhard Wenger. „Verantwortung des Unternehmers im Arbeitsschutz“. 25.10.2011. Verantwortung im Arbeitsschutz. Seite 9. Verantwortliche Personen nach Arbeitsschutzgesetz. § 13 Abs. 1 Arb

arbeitsschutz im managementsystem „recht im betrieb“ - Rack ...

https://xn--rack-rechtsanwlte-3qb.de/upload/downloads/recht_im_betrieb_arbeitss...
Die persönliche Verantwortung für den Arbeitsschutz wird ausschließlich durch § 13 ArbSchG geregelt, insbesondere wer welche Aufgaben und. Pflichten im Arbeitsschutz zu erfüllen hat. § 13 ArbSchG. (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem

Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz - Economed

http://www.economed.de/assets/files/downloads/infothek/pflichtenuebertragungImA...
Hat der Unternehmer die Aufgaben des Arbeitsschutzgesetzes auf eine entsprechende von Ihm ausgewählte Organisation übertragen (vgl. hierzu § 13 Abs.2 ArbSchG), so kann im Falle eines. Verstoßes gegen entsprechende Vorschriften und, soweit dieser Verstoß


Webseiten zum Paragraphen

§ 13 ArbSchG Verantwortliche Personen Arbeitsschutzgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/954/a13648.htm
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter, 2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, 3. der vertretungsberechtigte.

BGHM: § 13 Pflichtenübertragung

https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/gesetze-und-vorschriften/vorschriften/dguv...
13 Pflichtenübertragung. § 13. Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwort

Pflichtenübertragung | Haufe Compliance Office Online | Compliance ...

https://www.haufe.de/compliance/haufe-compliance-office-online/pflichtenuebertr...
13 Abs. 2 ArbSchG/DGUV-V 1 fordern ausdrücklich die Schriftform. Zumindest sollte bei allen Stellenbeschreibungen, Arbeitsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Führungskräften darauf geachtet werden, dass die Wahrnehmung von Au

Können die Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz auch "in Linie ...

https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/10993
Beteiligte einer Pflichtenübertragung sind der Vorgesetzte und der unterstellte Mitarbeiter (vertikale Pflichtenübertragung). Die Befugnis zur Übertragung von Arbeitsschutzpflichten hat jeder Geschäftsführer und auch jeder Betriebs- oder Amtsleiter (Pers

Pflichtenübertragung - doch die Verantwortung bleibt - WEKA MEDIA

https://www.weka.de/arbeitsschutz-gefahrstoffe/pflichtenuebertragung-doch-die-v...
12.01.2015 - ... auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen


  • Verortung im ArbSchG

    ArbSchGZweiter Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers › § 13

  • Zitatangaben (ArbSchG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1996, 1246
    Ausfertigung: 1996-08-07
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbSchG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 13 ArbSchG
    § 13 Abs. 1 ArbSchG oder § 13 Abs. I ArbSchG
    § 13 Abs. 2 ArbSchG oder § 13 Abs. II ArbSchG

© 2015 - 2024: Arbschg.net