§ 2 ArbSchG, Begriffsbestimmungen
Paragraph 2 Arbeitsschutzgesetz

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.


(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.
Beamtinnen und Beamte,
5.
Richterinnen und Richter,
6.
Soldatinnen und Soldaten,
7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.


(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.


(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.


(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.


Benachbarte Paragraphen


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Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten - BGW

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Bestätigung der Übertragung. von Unternehmerpflichten. Siehe § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWIG, § 13 Abs. 2 ArbSchG,. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 13 DGUV Vorschrift 1. Erläuterungen zur Übertragung. von Unternehmerpflichten. Siehe § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWIG, § 13 Abs. 2

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Die GefährDunGsbeurteilunG nach Dem arbeitsschutzGesetz

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CHV 2 Arbeitsschutzgesetz - MEWP

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Webseiten zum Paragraphen

ArbSchG § 2 Begriffsbestimmungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136708_2/
31.08.2015 - 2 Begriffsbestimmungen. (1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung de

Arbeitsschutzgesetz - Gefährdungsbeurteilung auf der Arbeit

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  • Verortung im ArbSchG

    ArbSchGErster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 2

  • Zitatangaben (ArbSchG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1996, 1246
    Ausfertigung: 1996-08-07
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbSchG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2 ArbSchG
    § 2 Abs. 1 ArbSchG oder § 2 Abs. I ArbSchG
    § 2 Abs. 2 ArbSchG oder § 2 Abs. II ArbSchG
    § 2 Abs. 3 ArbSchG oder § 2 Abs. III ArbSchG
    § 2 Abs. 4 ArbSchG oder § 2 Abs. IV ArbSchG
    § 2 Abs. 5 ArbSchG oder § 2 Abs. V ArbSchG

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