§ 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Paragraph 5 Arbeitsschutzgesetz

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.


(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.


(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Die GefährDunGsbeurteilunG nach Dem arbeitsschutzGesetz

https://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/id/de_-gefaehrdungsbeurteilung-n...
Nach § 5 arbschG hat der Arbeitgeber durch eine. Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer. Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, wel- che Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach art der tä

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation nach dem ... - Bayern.de

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Webseiten zum Paragraphen

§ 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen Arbeitsschutzgesetz

http://www.buzer.de/gesetz/954/a13640.htm
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art.

Homepage - Arbeitsblatt 1 - Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ... - BGW

https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitssicherheit_und_Gesundh...
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11.12.2015 - Psychische Gefährdungsbeurteilung: § 5 Abs. 3 ArbSchG Nr. 6: psychische Belastungen bei der Arbeit. Laut des aktuellen Arbeitssicherheitsbarometers 2015/2016 wird das Thema psychische Belastungen in vielen Unternehmen immer noch sehr stiefmü

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https://www.arbeitsschutzgesetz.org
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ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136708_5/
31.08.2015 - Zweiter Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers. § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen [1]. (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Ar


  • Verortung im ArbSchG

    ArbSchGZweiter Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers › § 5

  • Zitatangaben (ArbSchG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1996, 1246
    Ausfertigung: 1996-08-07
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbSchG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 5 ArbSchG
    § 5 Abs. 1 ArbSchG oder § 5 Abs. I ArbSchG
    § 5 Abs. 2 ArbSchG oder § 5 Abs. II ArbSchG
    § 5 Abs. 3 ArbSchG oder § 5 Abs. III ArbSchG

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