(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
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https://www.sicherheitsingenieur.uni-kiel.de/de/dateien-fuer-themen-von-a-z/Pfl...
8 ArbSchG. § 6 DGUV Vorschrift 1. Beschäftigte von Fremdfirmen unterweisen, § 12 ArbSchG. § 4 DGUV Vorschrift 1. § 15 GefStoffV. Bei der Gefährdung durch Gefahrstoffe haben alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusa
http://etf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma53/jb_001_a06-2014.pdf
Arbeitsschutz (§ 8 ArbSchG), wenn ihre Beschäftigten gemein- sam tätig werden. Diese Pflichten werden durch die Bestimmun- gen über den Einsatz eines Koordina tors nach § 6 der Unfallver- hütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) und durch d
http://etf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma53/jb_003_a10-2011.pdf
ihren Eintritt spricht – sind mit einzubeziehen. Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und seiner. Beschäftigten. Aber auch Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bei Fremdfirmen- einsätzen sind enthalten (siehe § 8 Ar
https://www.uni-kassel.de/intranet/fileadmin/datas/intranet/personalabteilung/d...
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen. (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die
https://d-nb.info/1025273206/04
Inhalt. Abkürzungsverzeichnis. 6. Vorwort. 7. 1. Grundlagen. 8. 1.1 Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). 8. 1.2 Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). 8. 1.3 Die DGUV-Vorschrift 2. 9. 1.4 Die DGUV V2 in der Filmproduktion. 10. 1.5 Die Bestellung der Fachkraf
https://www.ihk-krefeld.de/de/media/pdf/innovation/ihk-forum-arbeitsschutz-2014...
17.11.2014 - Sicherheitsbeauftragter (§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1). ‣ Betriebsrat (§ 80 ff BetrVG). ‣ Fremdfirmenkoordinator (§ 8 Abs. 1 ArbSchG, § 6 GBV A1). ‣ Diese Personen haben aber keine Weisungsbefugnis. Sie werden je nach Tätigkeitsfeld beratend, u
https://www.arbeitsschutzdigital.de/ce/arbschg-erlaeuterungen-8-zusammenarbeit-...
ArbSchG Erläuterungen: § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber. Normadressat des § 8 ist der Arbeitgeber (§ 2 Abs. 3) sowie die verantwortlichen Personen im Sinne des § 13, auf Baustellen auch Unternehmer ohne Beschäftigte (§ 8 Baustellenverordnung). Arb
https://www.haufe.de/arbeitsschutz/arbeitsschutz-office/arbschg-rechtsgrundlage...
Mehrere Arbeitgeber, deren Beschäftigte innerhalb oder außerhalb eines Betriebs an einem Arbeitsplatz tätig sind, sind nach § 8 ArbSchG verpflichtet, bei der Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften zusammenzuarbeiten. Dazu gehört, sich gegenseitig übe
http://www.buzer.de/gesetz/954/a13639.htm
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. Text in der Fassung des Artikels 8 BUK-Neuor
http://www.beck-shop.de/kollmer-klindt-schucht-arbeitsschutzgesetz-arbschg/prod...
Kollmer, Klindt, Schucht, Arbeitsschutzgesetz: ArbSchG, 2016, Buch, Kommentar, 978-3-406-69582-7, portofrei. ... 3. Auflage 2016. Buch. XXVII, 1189 S. Hardcover (In Leinen) C.H.BECK ISBN 978-3-406-69582-7. Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm. Gewicht: 1038 g.
https://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/4132.htm?bvdoku.theme.grid=171_...
6. die Festlegung der durchzuführenden Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und deren zeitlich Umsetzung gemäß § 5 ArbSchG, 7. die Klärung von Dokumentationsfragen gemäß § 6 ArbSchG, 8. die Festlegung von Verfahren, Methoden und Zeitpunkten von