§ 9 ArbSchG, Besondere Gefahren
Paragraph 9 Arbeitsschutzgesetz

(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.


(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.


(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt.


Benachbarte Paragraphen


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Pflichten im Arbeitsschutz.docx

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... einer Personen-Notsignal-Anlage. § 8 DGUV Vorschrift 1. § 9 (7) GefStoffV. Arbeitsmedizinische Vorsorge, § 11 ArbSchG. § 12 BiostoffV. Anhand der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend ist oder angeboten werde

Protokoll über den Stand der schulischen Arbeitsschutzorganisation

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Unterweisungsnachweis. 18. Wird am Schuljahresanfang eine Evakuierungsalarmübung durchgeführt? § 9 (3) ArbSchG. § 10 ArbSchG. Übung durchführen. ggf. Feuerwehr beteiligen. Protokoll. 19. Existiert eine Dokumentation der Schulunfälle - ggf. mit Auswertung


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Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des ... - Uni Kassel

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Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. ArbSchG § 9 Besondere Gefahren. (1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.

Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten (siehe @ 9 ...

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(siehe s 9 Abs. 2 Nr. 2 owro, 5 13 Abs. 2 ArbSchG,@15 Abs. 1 Nr. 1 scs vu, 5 13 BGV A1). Der Unternehmer ist stets persönlich für die Erfüllung der Pflichten aus dem. Arbeitsschutzgesetz und anderer staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sowie der. Unfall

Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung - Länderausschuss für ...

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/1/ geändert. So wurde die Verordnung unter anderem um den Paragraphen 9 „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ ergänzt, der eine Ahndung von Verstößen gegen die ArbStättV ermöglicht. Gemäß § 25 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) /2/ können die in § 9

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09.03.2016 - Übertragung von Aufgaben auf befähigte Beschäftigte, § 7 ArbSchG. → zusätzliche Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren, § 9 ArbSchG. → Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen, § 10 ArbSchG. → ausreichende und angemessene Unterweisung im Arbeitssch

Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz - Economed

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ArbSchG Erläuterungen: § 9 Besondere Gefahren

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ArbSchG Erläuterungen: § 9 Besondere Gefahren. § 9 Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber, den Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen nur solchen Beschäftigten zu gewähren, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben. Die Anweisung ist eine au

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - komplett und übersichtlich

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Hier finden Sie komplette Gesetzestexte zum Thema Arbeitsschutz: Arbeitsschutzgesetz | Arbeitszeitgesetz | Jugendarbeitsschutzgesetz.

ifb - betriebsrat.de - Das Wissensportal für den Betriebsrat - Lexikon ...

https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/A/arbeitsschutz.html
Rechtsquellen. §§ 1 bis 17 ArbSchG, §§ 2 bis 7, 11 S. 1, 12, 20 ASiG,§ 3 ArbStättV, §§ 80 Abs. 1 Nr. 9, 81 Abs. 1 S. 2, 87 Abs. 1 Nr. 7, 89 Abs. 1 S. 2, 90, 91 BetrVG, § 618 Abs. 1 u. 3 BGB. Begriff. Alle rechtlichen, organisatorischen, medizinischen und

ArbSchG: Rechtsgrundlage für den Arbeitsschutz / 4.7 Besondere ...

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Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben (§ 9 Abs. 1 ArbSchG). Dabei sind 2 Fallgruppen zu unterscheiden, nämlich die Tätigkeit in bes

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Gemäß der Berufsgenossenschaft (BGV A1 § 4 und 15) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG. § 12 und 15 * sowie BetrSichV § 3 und 9) sind alle Unternehmen dazu verpflichtet, Ihre Angestellten einmal jährlich im Bereich der anfallenden Arbeit über die Sicher


  • Verortung im ArbSchG

    ArbSchGZweiter Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers › § 9

  • Zitatangaben (ArbSchG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1996, 1246
    Ausfertigung: 1996-08-07
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbSchG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 9 ArbSchG
    § 9 Abs. 1 ArbSchG oder § 9 Abs. I ArbSchG
    § 9 Abs. 2 ArbSchG oder § 9 Abs. II ArbSchG
    § 9 Abs. 3 ArbSchG oder § 9 Abs. III ArbSchG

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