(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig.
(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger wirken auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie nach § 20a Abs. 2 Nr. 4 eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Diese Strategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei
(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Unfallversicherung Bund und Bahn, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt; Aufwendungen werden nicht erstattet. Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Unfallversicherung Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfallkasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der Unfallversicherung war, dieses Gesetz durch. Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen führt das jeweilige Bundesministerium, soweit es jeweils zuständig ist, oder die von ihm jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen führt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation dieses Gesetz durch, soweit der Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation betroffen ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören, für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. Die zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für diese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das Gesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen werden nicht erstattet.
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21 DGUV Vorschrift 1. § 4 ArbStättV. Punkt 6.1 ASR A2.2. Durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Beschäftigte im Brandfall unverzüglich gewarnt werden, z.B. Brandmeldeanlage, Hausalarm, Sirene, Zuruf von Personen o.ä. Punkt 5.1 ASR A2.2. Erste Hilf
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Die rechtlichen Grundlagen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durch verschiedene staatliche (z.B. ArbSchG, § 3 ASiG, GefStoffV, GenTSV, ... Einrichtungen gemäß § 21 SGB VII, § 13 ArbSchG und § 13 GUV-V-A1 in der jeweils gültigen Fassun
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Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften. ArbSchG § 21 Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. (1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben
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Aufgrund der Bestimmungen im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und im 7. Sozialge- setzbuch (SGB VII) sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger zur Zusammenarbeit verpflichtet. Nach $ 21 Abs. 3 ArbSchG und $
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/BayVwV151491-0?all=False
weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien (ArbSchEGRLUmsG) am 21. August 1996, die in § 6 Abs. 1 ArbSchG festgelegte Dokumentationspflicht am 21. August 1997 in Kraft getreten. Mit dem ArbSchG wurde die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die
http://etf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma53/jb_001_a06-2014.pdf
Am 21. August 1996 trat das Arbeitsschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz enthält die allgemeinen Grundvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz. .... Gefährdungs ermittlung und -beurteilung erbracht hat und welche Arbeitsschutzmaßnahmen daraufhin ergr
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Checkliste Organisatorischer Brandschutz. Seite 2 / 3. Nr. Organisatorische Brandschutzmaßnahme. Rechtsquelle ja nein Wer? Bis wann? 11. Werden, z. B. anhand des Alarmplanes, regelmäßig. Räumungsübungen durchgeführt? ArbSchG § 10. DGUV V1 §§ 21, 22. 12.
https://www.arbeitsschutzdigital.de/ce/arbschg-erlaeuterungen-21-zustaendige-be...
ArbSchG Erläuterungen: § 21 Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. § 21 Abs. 1 bestimmt, dass die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes eine staatliche Aufgabe und deshalb den staatlichen Arbeitsschutzb
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13112003_DII4211470...
Der Zentralstelle bzw. die UK-Bund kann nicht im Wege von Unfallverhütungsvorschriften Überwachungskompetenz für das Arbeitsschutzgesetz und für die darauf beruhenden Rechtsverordnungen übertragen werden, die sie schon kraft Gesetzes (§ 21 Abs. 5 ArbSchG
https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/20-jahre-arbschg-sind-sie-sicher/
30.09.2016 - Zum 21. August 1996 ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Deutschland in Kraft getreten. Ein Anlass für ein Symposium zur Gefährdungsbeurteilung.
https://www.haufe.de/arbeitsschutz/arbeitsschutz-office/erste-hilfe-1-gesetzlic...
Unternehmerpflicht, Rechtsgrundlagen. Erste Hilfe als unternehmerische Pflicht. § 10 Abs. 1 ArbSchG; § 24 Abs. 1 DGUV-V 1. Ersthelfer bestellen. § 10 Abs. 2 ArbSchG; § 21 Abs. 1 SGB VII; § 26 DGUV-V 1. Anzahl der notwendigen Ersthelfer. § 10 ArbSchG; § 2
http://www.beck-shop.de/kollmer-klindt-schucht-arbeitsschutzgesetz-arbschg/prod...
Kollmer, Klindt, Schucht, Arbeitsschutzgesetz: ArbSchG, 2016, Buch, Kommentar, 978-3-406-69582-7, portofrei.