§ 24 ArbSchG, Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Paragraph 24 Arbeitsschutzgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen

1.
zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt ist,
2.
über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und
3.
über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.
Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen.


Benachbarte Paragraphen


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Inhalt - Ingenieur-Buch

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Buch24.de: Arbeitsschutz - ArbSchG

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  • Verortung im ArbSchG

    ArbSchGSechster Abschnitt: Schlußvorschriften › § 24

  • Zitatangaben (ArbSchG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1996, 1246
    Ausfertigung: 1996-08-07
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das ArbSchG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 24 ArbSchG
    § 24 Abs. 1 ArbSchG oder § 24 Abs. I ArbSchG

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