(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten, oder wenn die Arbeitsstätte sich in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung treffen. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
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gemäß § 10 ArbSchG, § 22 DGUV Vorschrift 1, Ziffer 6.2 ASR A2.2 und DGUV Information 205-023. Sehr geehrte/r Frau / Herr Vor- und Nachname,. hiermit werden Sie nach abgeschlossener theoretischer und praktischer Ausbildung in Verbindung mit der Einweisung
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09.03.2016 - wird zum „Muss“ (Verpflichtung), wenn keine ordnungsgemäße Erfüllung der obliegenden Arbeitgeberpflichten z. B. aufgrund Betriebsgröße,. Betriebsstruktur gewährleistet ist (Anordnung der Überwachungs- behörde zur Bestellung Beauftragter auf
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19.10.2011 - Das „neue“ Leitlinienpapier. ▫ Unterzeichnet auf dem Arbeitsschutzforum am. 31. August 2011 in Berlin von den GDA-Trägern und Sozialpartnern. ▫ Autor: Koordinierungskreis „Neuordnung des. Arbeitsschutzrechts“ beim BMAS. ▫ Arbeiten am Papier
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Ergänzend sieht § 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG eine Bußgeldvorschrift sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte vor, wenn diese vollziehbaren Anordnungen der zuständigen Behörden nach § 22 Abs. 3 ArbSchG nicht nachkommen. Nach § 22 Abs. 3 ArbSchG könne
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ArbSchG Erläuterungen: § 22 Befugnisse der zuständigen Behörden. Um ihre Überwachungsaufgabe nach § 21 Abs. 1 erfüllen zu können, müssen den Überwachungsbehörden und den mit der Überwachung beauftragten Personen (dies sind Beamte oder Angestellte, die ge
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1 ArbSchG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 ArbSchG oder § 19 ArbSchG zuwiderhandelt, soweit sie für ... ArbSchG: Zuwiderhandeln eines Arbeitgebers oder einer sonstigen verantwortlichen Person gegen e
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Kollmer, Klindt, Schucht, Arbeitsschutzgesetz: ArbSchG, 2016, Buch, Kommentar, 978-3-406-69582-7, portofrei.
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase...
(2) Ihr werden auch die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 4, § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie § 24 Satz 1 Nummer 3 ArbSchG übertragen. (3) Sie ist insbesondere. 1. zuständige Behörde n